Intrenion

Intrenion Standard

Winterdienst im Westend - verlässlich, kontrollierbar, fair organisiert

Winterdienst ist Pflicht und ein Haftungsrisiko, wird in der Praxis aber häufig nicht zuverlässig erfüllt.

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Für wen das relevant ist

Für folgende Zielgruppen:

Was wir konkret tun

Wir bauen aktuell eine erste Gruppe von Immobilien im Westend auf und verhandeln für diese gebündelt mit ausgewählten Anbietern.

Warum das sinnvoll ist

Das bringt konkrete Vorteile:

Wie der Ablauf funktioniert

Der Ablauf ist wie folgt:

  1. Sie melden Ihr Interesse.
  2. Wir bündeln die Objekte im Gebiet.
  3. Wir wählen geeignete Anbieter aus.
  4. Sie erhalten die konkreten Konditionen.
  5. Sie schließen den Vertrag mit dem Anbieter.

Kosten

Die Teilnahme ist einfach strukturiert:

Aktueller Stand

Der Aufbau erfolgt schrittweise:

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Über uns

Ich bin Christian Ullrich und arbeite seit über zehn Jahren im Einkauf von IT-Dienstleistungen. Im Alltag mit Immobilien erlebe ich, wie unzuverlässig Winterdienst oft funktioniert und wie wenig Einfluss einzelne Auftraggeber haben. Aus Einkaufssicht ist das Problem klar: zu viele einzelne Anfragen, zu wenig Volumen und einseitige Vertragsbedingungen.

Winterdienst ist eine lokale Dienstleistung und lässt sich gut bündeln. Genau dort setze ich an. Ziel ist es, mehrere Immobilien im selben Gebiet zusammenzuführen, bessere Anbieter auszuwählen und klare, ausgewogene Vertragsgrundlagen zu schaffen.

Ich baue das aktuell im Westend auf und entwickle daraus eine verlässliche Struktur. In der Entwicklung werde ich von meiner Frau Miriam unterstützt.

Kontakt

Bei Fragen oder Interesse erreichen Sie uns per E-Mail oder telefonisch. Sollten wir telefonisch nicht erreichbar sein, melden wir uns zeitnah zurück.

Christian Ullrich
+491781988807
christian.ullrich@intrenion.com
LinkedIn

Der Standard für Winterdienst

Der Intrenion Standard ist ein klar formuliertes Regelwerk für die Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer und dient zugleich als Vertragsgrundlage. Er ersetzt einseitig vorgegebene AGB durch ausgewogene, überprüfbare Regeln, die beide Seiten verstehen und anwenden können. Ziel ist ein Rahmen, in dem Leistung tatsächlich erbracht, nachvollzogen und bei Bedarf eingefordert werden kann.

1. Leistungsbeschreibung

  1. Der Auftragnehmer übernimmt für den Auftraggeber den Winterdienst gemäß § 6 Absatz 1 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes auf den definierten Flächen.
  2. Der Auftraggeber sorgt für den Zugang zu diesen Flächen.
  3. Der Auftraggeber übergibt dem Auftragnehmer die erforderlichen Schlüssel, Schlüsselkarten oder Zugangscodes.
  4. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die zu räumenden Flächen für den Einsatz mit üblichen Geräten zugänglich und erreichbar sind.
  5. Der Auftragnehmer ist von der Leistungspflicht befreit, wenn kein Zugang zu den zu räumenden Flächen besteht.
  6. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die aus fehlendem Zugang entstehen.
  7. Der Auftragnehmer entscheidet unter Berücksichtigung der tatsächlichen Witterung und der örtlichen Verhältnisse, ob ein Einsatz erforderlich ist.
  8. Der Auftragnehmer führt den Winterdienst nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben durch.
  9. Der Auftragnehmer räumt Schnee unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, sofern dieser bis 20:00 Uhr endet.
  10. Der Auftragnehmer führt die Räumung bis 7:00 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 9:00 Uhr, durch, wenn der Schneefall über 20:00 Uhr hinaus andauert oder danach eintritt.
  11. Der Auftragnehmer führt bei anhaltendem Schneefall zusätzliche Räumungen in angemessenen Zeitabständen durch, um eine sichere Begehbarkeit zu gewährleisten.
  12. Der Auftragnehmer bestimmt den Zeitpunkt der Zwischenräumungen unter Berücksichtigung der Verkehrssicherungspflichten sowie der tatsächlichen Witterungslage.
  13. Der Auftragnehmer streut bei Schnee- und Eisglätte abstumpfende Mittel.
  14. Der Auftragnehmer wiederholt das Streuen, wenn die Wirkung des Streuguts nachlässt und erneut Glätte entsteht.
  15. Der Auftragnehmer beseitigt Eisbildungen auf den Flächen, für die eine gesetzliche Räum- und Streupflicht besteht, so weit, dass die Flächen gefahrlos begehbar sind.
  16. Der Auftragnehmer räumt die Flächen in einer Breite, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht und eine sichere Nutzung ermöglicht.
  17. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass besonders verkehrsrelevante Bereiche wie Zugänge, Übergänge und vergleichbare Stellen vorrangig geräumt und gestreut werden.
  18. Der Auftragnehmer schuldet keine vollständige Schnee- und Eisbeseitigung auf der gesamten Fläche.
  19. Der Auftragnehmer darf vorübergehend nur eine eingeschränkte Breite räumen, wenn eine vollständige Räumung aufgrund anhaltender Witterung nicht möglich ist, wobei mindestens eine sichere Begehbarkeit gewährleistet sein muss.
  20. Die vollständige Räumung ist unverzüglich nach Wegfall der witterungsbedingten Einschränkung nachzuholen.
  21. Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Leistungen vollständig und fristgerecht.
  22. Der Auftragnehmer kann eine andere geeignete Art der Räumung durchführen, wenn die vereinbarte nicht möglich ist.
  23. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf eine höhere Vergütung bei einer abweichenden Ausführung.
  24. Der Auftragnehmer führt keine Schneeabfuhr durch.
  25. Der Auftragnehmer kann die Schneeabfuhr gegen eine gesonderte Vergütung anbieten.
  26. Der Auftragnehmer beseitigt das Streugut einmalig am Ende der Saison.
  27. Der Auftragnehmer kann Leistungen durch Dritte ausführen lassen.

2. Dokumentation und Qualitätssicherung

  1. Der Auftragnehmer dokumentiert jeden Einsatz mit Zeitpunkt und Art der Leistung und stellt dem Auftraggeber diese Informationen regelmäßig oder auf Anfrage zur Verfügung.
  2. Der Auftraggeber meldet Abweichungen vom vereinbarten Leistungsstandard zeitnah nach deren Feststellung.
  3. Der Auftragnehmer überprüft gemeldete Abweichungen unverzüglich und korrigiert sie spätestens innerhalb von sechs Stunden nach Eingang der Meldung.
  4. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber dokumentieren festgestellte Abweichungen vom vereinbarten Leistungsstandard.
  5. Liegen innerhalb eines Leistungszeitraums mehrere dokumentierte Abweichungen vor, stimmen sich der Auftragnehmer und der Auftraggeber über die Ursachen und die erforderlichen Maßnahmen ab.
  6. Liegen wiederholt erhebliche Abweichungen vom Leistungsstandard vor, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
  7. Die Einhaltung des vereinbarten Leistungsstandards ist wesentliche Grundlage dieses Vertrags.

3. Leistungszeitraum, Kündigung

  1. Der Leistungszeitraum beginnt am 1. Oktober des Jahres des Vertragsschlusses und endet am 31. März des Folgejahres.
  2. Wird der Vertrag nach dem 1. Oktober geschlossen, beginnt der Leistungszeitraum frühestens am dritten Arbeitstag nach dem Vertragsschluss.
  3. Die Arbeitstage im Sinne dieses Vertrags sind von Montag bis Sonntag.
  4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Pauschalpreis bei einem späteren Beginn zu kürzen.
  5. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht bis zum 30. Juni gekündigt wird.
  6. Die Kündigung bedarf der Textform; für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang maßgeblich.
  7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, insbesondere wenn der Auftraggeber trotz Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
  8. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, insbesondere wenn der Auftragnehmer wiederholt gegen wesentliche Leistungspflichten verstößt.

4. Vergütung, Fälligkeit, Preisänderung

  1. Der Auftragnehmer erhält für die Winterdienstleistungen eine Pauschalvergütung.
  2. Der Bruttopreis passt sich bei einer Änderung der Umsatzsteuer entsprechend an.
  3. Der Auftragnehmer stellt die Vergütung in zwei Teilbeträgen in Rechnung.
  4. Die erste Rechnung wird Anfang September für die Monate Oktober bis Dezember gestellt.
  5. Die zweite Rechnung wird Anfang Januar für die Monate Januar bis März gestellt.
  6. Der Auftraggeber zahlt die Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.
  7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Pauschalvergütung für zukünftige Leistungszeiträume anzupassen und teilt die Preisanpassung in Textform mit.
  8. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag im Falle einer Preisanpassung für den folgenden Leistungszeitraum zu kündigen.
  9. Die Kündigung ist innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Mitteilung in Textform zu erklären; für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang maßgeblich.
  10. Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
  11. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Forderungen aus diesem Vertrag ausgeübt werden.

5. Leistungshindernisse, höhere Gewalt

  1. Der Auftragnehmer ist von der Leistungspflicht befreit, wenn die Ausführung durch Umstände unmöglich oder wesentlich erschwert wird, die der Auftraggeber zu vertreten hat, insbesondere bei Bauarbeiten oder bei blockierten Flächen.
  2. In diesen Fällen behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die Pauschalvergütung, soweit die Leistung nicht erbracht werden kann.
  3. Der Auftragnehmer nimmt die Leistung wieder auf, sobald das Hindernis entfällt.
  4. Der Auftragnehmer ist von der Leistungspflicht befreit, wenn ein behördlich festgestellter Ausnahmezustand aufgrund winterlicher Verhältnisse oder höherer Gewalt vorliegt.
  5. In diesen Fällen wird die Vergütung anteilig reduziert, soweit Leistungen nicht erbracht werden können.
  6. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, erneut zu räumen, wenn nach vertragsgemäßer Leistung neue Glätte entsteht, die nicht witterungsbedingt ist, insbesondere durch Schmelzwasser, Dachlawinen oder Einträge durch Dritte.
  7. Eine zusätzliche Räumung erfolgt in diesen Fällen nur auf gesonderte Beauftragung und gegen gesonderte Vergütung.

6. Haftung, Anzeigepflicht

  1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die durch die Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen, soweit diese auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten beruhen.
  2. Die Haftung ist auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt.
  3. Die Haftung ist bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit uneingeschränkt.
  4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf eine eigenständige Streugutbeseitigung durch den Auftraggeber und die dadurch entstandene Glätte zurückzuführen sind.
  5. Der Auftraggeber meldet Schäden unverzüglich nach deren Bekanntwerden in Textform.
  6. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber wirken bei der Aufklärung von Schadenfällen zusammen.

7. Schlussbestimmungen

  1. Es gilt deutsches Recht.
  2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
  3. Nebenabreden bestehen nicht.
  4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Berlin, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
  6. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt als vereinbart die Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.