Intrenion

Intrenion Standard

Winterdienst in Westend - verlässlich, kontrollierbar, fair organisiert

Winterdienst ist Pflicht und ein Haftungsrisiko, wird in der Praxis aber häufig nicht zuverlässig erfüllt.

Für wen das relevant ist

Für folgende Zielgruppen:

Was wir konkret tun

Wir bauen aktuell eine erste Gruppe von Immobilien im Westend auf und verhandeln für diese gebündelt mit ausgewählten Anbietern.

Wie der Ablauf funktioniert

Der Ablauf ist wie folgt:

  1. Sie melden Ihr Interesse an.
  2. Wir bündeln die Nachfrage im Gebiet.
  3. Auswahl und Abstimmung mit geeigneten Anbietern.
  4. Vorstellung der Konditionen.
  5. Direkter Vertragsabschluss zwischen Ihnen und dem Anbieter.

Warum das sinnvoll ist

Das bringt konkrete Vorteile:

Kosten

Die Teilnahme ist einfach strukturiert:

Aktueller Stand

Der Aufbau erfolgt schrittweise:

Interesse an Teilnahme in der ersten Runde melden

Wenn Sie Interesse haben, an der ersten Runde teilzunehmen, hinterlassen Sie bitte Ihre Daten:

[Formular-Link]

Kontakt

Bei Fragen oder Interesse erreichen Sie uns per E-Mail oder telefonisch. Sollten wir telefonisch nicht erreichbar sein, melden wir uns zeitnah zurück.

Christian Ullrich +491781988807 christian.ullrich@intrenion.com

Der Standard für Winterdienst

Der Intrenion Standard ist ein klar formuliertes Regelwerk für die Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer und dient zugleich als Vertragsgrundlage. Er ersetzt einseitig vorgegebene AGB durch ausgewogene, überprüfbare Regeln, die beide Seiten verstehen und anwenden können. Ziel ist ein Rahmen, in dem Leistung tatsächlich erbracht, nachvollzogen und bei Bedarf eingefordert werden kann.

1. Leistungsbeschreibung

  1. Der Auftragnehmer übernimmt für den Auftraggeber den Winterdienst gemäß § 6 Absatz 1 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes auf den definierten Flächen.
  2. Der Auftraggeber sorgt für den Zugang zu diesen Flächen.
  3. Der Auftraggeber übergibt dem Auftragnehmer die erforderlichen Schlüssel, Schlüsselkarten oder Zugangscodes.
  4. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die zu räumenden Flächen für den Einsatz mit üblichen Geräten zugänglich und erreichbar sind.
  5. Der Auftragnehmer ist von der Leistungspflicht befreit, wenn kein Zugang zu den zu räumenden Flächen besteht.
  6. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die aus fehlendem Zugang entstehen.
  7. Der Auftragnehmer entscheidet unter Berücksichtigung der tatsächlichen Witterung und der örtlichen Verhältnisse, ob ein Einsatz erforderlich ist.
  8. Der Auftragnehmer führt den Winterdienst nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben durch.
  9. Der Auftragnehmer räumt Schnee unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, sofern dieser bis 20:00 Uhr endet.
  10. Der Auftragnehmer führt die Räumung bis 7:00 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 9:00 Uhr, durch, wenn der Schneefall über 20:00 Uhr hinaus andauert oder danach eintritt.
  11. Der Auftragnehmer führt bei anhaltendem Schneefall zusätzliche Räumungen in angemessenen Zeitabständen durch, um eine sichere Begehbarkeit zu gewährleisten.
  12. Der Auftragnehmer streut bei Schnee- und Eisglätte abstumpfende Mittel.
  13. Der Auftragnehmer wiederholt das Streuen, wenn die Wirkung des Streuguts nachlässt und erneut Glätte entsteht.
  14. Der Auftragnehmer beseitigt Eisbildungen auf den Flächen, für die eine gesetzliche Räum- und Streupflicht besteht.
  15. Der Auftragnehmer beseitigt Eisbildungen so weit, dass die Flächen gefahrlos begehbar sind.
  16. Der Auftragnehmer räumt die Flächen in einer Breite, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht und eine sichere Nutzung ermöglicht.
  17. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass besonders verkehrsrelevante Bereiche wie Zugänge, Übergänge und vergleichbare Stellen vorrangig geräumt und gestreut werden.
  18. Der Auftragnehmer schuldet keine vollständige Schnee- und Eisbeseitigung auf der gesamten Fläche.
  19. Der Auftragnehmer erbringt die vertraglich vereinbarte Art der Reinigung.
  20. Der Auftragnehmer kann eine andere geeignete Art der Räumung durchführen, wenn die vereinbarte nicht möglich ist.
  21. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf eine höhere Vergütung bei einer abweichenden Ausführung.
  22. Der Auftragnehmer führt bei anhaltendem Schneefall zusätzliche Räumungen in regelmäßigen Abständen durch, die eine dem Stand der Witterung entsprechende sichere Begehbarkeit gewährleisten.
  23. Der Auftragnehmer kann Zwischenräumungen vorübergehend in geringerer Breite durchführen, wenn eine vollständige Räumung witterungsbedingt nicht möglich ist.
  24. Der Auftragnehmer bestimmt den Zeitpunkt der Zwischenräumungen unter Berücksichtigung der Verkehrssicherungspflichten sowie der tatsächlichen Witterungslage.
  25. Der Auftragnehmer führt keine Schneeabfuhr durch.
  26. Der Auftragnehmer kann die Schneeabfuhr gegen eine gesonderte Vergütung anbieten.
  27. Der Auftragnehmer beseitigt das Streugut einmalig am Ende der Saison.
  28. Der Auftragnehmer kann Leistungen durch Dritte ausführen lassen.

2. Dokumentation und Qualitätssicherung

  1. Der Auftragnehmer überprüft und korrigiert die Leistungen nach einem Hinweis des Auftraggebers unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Stunden nach Eingang des Hinweises.
  2. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber dokumentieren Abweichungen vom vereinbarten Leistungsstandard.
  3. Der Auftragnehmer dokumentiert jeden Einsatz mit Zeitpunkt und Art der Leistung und stellt dem Auftraggeber diese Informationen regelmäßig oder auf Anfrage zur Verfügung.
  4. Der Auftraggeber meldet Abweichungen vom Leistungsstandard zeitnah nach deren Feststellung.

3. Eskalation und Konsequenzen

  1. Der Auftraggeber meldet Abweichungen vom vereinbarten Leistungsstandard.
  2. Der Auftragnehmer prüft gemeldete Abweichungen und behebt sie.
  3. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber dokumentieren festgestellte Abweichungen.
  4. Liegen innerhalb eines Leistungszeitraums mehrere dokumentierte Abweichungen vor, stimmen sich der Auftragnehmer und der Auftraggeber über die Ursachen und die erforderlichen Maßnahmen ab.
  5. Liegen wiederholt erhebliche Abweichungen vom Leistungsstandard vor, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
  6. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber erkennen an, dass die Einhaltung des vereinbarten Leistungsstandards wesentliche Grundlage dieses Vertrags ist.

4. Leistungszeitraum, Kündigung

  1. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber vereinbaren, dass der Leistungszeitraum am 1. November des Jahres des Vertragsschlusses beginnt.
  2. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber vereinbaren, dass der Leistungszeitraum am 31. März des Folgejahres endet.
  3. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber vereinbaren, dass der Leistungszeitraum frühestens am dritten Arbeitstag nach Vertragsschluss beginnt, sofern der Vertrag nach dem 1. November geschlossen wird.
  4. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber definieren die Arbeitstage als Montag bis Freitag.
  5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Pauschalpreis bei einem späteren Beginn zu kürzen.
  6. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber vereinbaren, dass sich der Vertrag um ein Jahr verlängert, sofern keine Kündigung bis zum 31. Mai erfolgt.
  7. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber vereinbaren, dass die Kündigung in Textform erfolgen muss.
  8. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber vereinbaren, dass für die Rechtzeitigkeit der Kündigung der Zugang maßgeblich ist.
  9. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
  10. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftragnehmer wiederholt gegen wesentliche Leistungspflichten verstößt.

5. Vergütung, Fälligkeit, Preisänderung

  1. Der Auftragnehmer erhält eine Pauschalvergütung für die Winterdienstleistungen.
  2. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber vereinbaren, dass sich der Bruttopreis bei einer Änderung der Umsatzsteuer entsprechend anpasst.
  3. Der Auftragnehmer stellt die Vergütung in zwei Teilbeträgen in Rechnung.
  4. Der Auftragnehmer stellt die erste Rechnung Anfang Oktober für November und Dezember.
  5. Der Auftragnehmer stellt Anfang Januar die zweite Rechnung für den Zeitraum von Januar bis Ende März.
  6. Der Auftraggeber zahlt die Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug.
  7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Pauschalvergütung für zukünftige Leistungszeiträume anzupassen.
  8. Der Auftragnehmer erklärt die Preisanpassung in Textform.
  9. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag bei einer Preisanpassung für den folgenden Leistungszeitraum zu kündigen.
  10. Der Auftraggeber erklärt die Kündigung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung.
  11. Der Auftraggeber erklärt die Kündigung in Textform.
  12. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber vereinbaren, dass die Rechtzeitigkeit des Zugangs entscheidend ist.
  13. Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
  14. Der Auftraggeber darf kein Zurückbehaltungsrecht auf Forderungen außerhalb dieses Vertrags ausüben.

6. Leistungshindernisse, höhere Gewalt

  1. Der Auftragnehmer ist von der Leistungspflicht befreit, wenn die Ausführung durch Umstände unmöglich oder wesentlich erschwert wird, die der Auftraggeber zu vertreten hat.
  2. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber verstehen darunter insbesondere Bauarbeiten oder blockierte Flächen.
  3. Der Auftragnehmer behält in diesen Fällen den Anspruch auf die Pauschalvergütung, soweit die Leistung nicht erbracht werden kann.
  4. Der Auftragnehmer nimmt die Leistung wieder auf, sobald das Hindernis entfällt.
  5. Der Auftragnehmer ist von der Leistungspflicht befreit, wenn ein behördlich festgestellter Ausnahmezustand aufgrund winterlicher Verhältnisse vorliegt.
  6. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber vereinbaren, dass die Vergütung anteilig reduziert wird, soweit Leistungen aufgrund des Ausnahmezustands nicht erbracht werden können.
  7. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber vereinbaren, dass Gleiches bei höherer Gewalt gilt.
  8. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, erneut zu räumen, wenn nach vertragsgemäßer Leistung neue Glätte entsteht, die nicht witterungsbedingt ist.
  9. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber verstehen darunter insbesondere Schmelzwasser, Dachlawinen oder Einträge durch Dritte.
  10. Der Auftraggeber beauftragt und vergütet die zusätzliche Räumung gesondert.

7. Haftung, Anzeigepflicht

  1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die durch die Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen, soweit diese auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten beruhen.
  2. Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  3. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber vereinbaren, dass die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt ist, soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt.
  4. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber vereinbaren, dass der Haftungsausschluss bei eigenständiger Streugutbeseitigung durch den Auftraggeber für daraus resultierende Glätte gilt.
  5. Der Auftraggeber meldet dem Auftragnehmer Schäden unverzüglich nach deren Bekanntwerden in Textform.
  6. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer wirken bei der Aufklärung von Schadenfällen zusammen.

8. Schlussbestimmungen

  1. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber vereinbaren, dass deutsches Recht gilt.
  2. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber vereinbaren, dass Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags der Textform bedürfen.
  3. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber vereinbaren, dass dies auch für die Aufhebung dieser Form gilt.
  4. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber erklären, dass keine Nebenabreden bestehen.
  5. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber vereinbaren, dass der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Berlin ist, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist.
  6. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber vereinbaren, dass der Vertrag im Übrigen fortbesteht, auch wenn einzelne Bestimmungen unwirksam sind.
  7. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber vereinbaren, dass unwirksame Bestimmungen durch solche ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen.